Corona-Arbeitsschutzstandard – Pflicht oder nicht?

Am 16. April 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. In 17 Punkten wird ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 („Corona-Virus”) beschrieben. Die Verantwortung für die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzeptes wird klar an den Arbeitgebenden adressiert. Leicht entsteht nun so der Eindruck, dass sämtliche beschriebenen Punkte (Maßnahmen) 1:1 umzusetzen sind.Beachten Sie bitte, dass der hier genannte Arbeitsschutzstandard kein verbindliches Gesetz, Verordnung oder Vorschrift ist, sondern lediglich ein Standard. Wie es im Arbeitsschutz seit vielen Jahren üblich ist (und gesetzlich gefordert), muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit von Maßnahmen ermittelt werden. Diese Maßnahmen sind dann am Stand der Technik und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse so zu gestalten, dass die Gefährdung bzw. Belastung der Beschäftigten reduziert oder komplett beseitigt wird.Der vom BMAS veröffentlichte Arbeitsschutzstandard zeigt Ihnen adäquate Lösungsansätze, um die Gefährdung Ihrer Beschäftigten durch die Verbreitung von SARS-CoV-2 im Betrieb möglichst zu vermeiden. Orientieren Sie sich also an den Vorgaben des BMAS, aber vergessen Sie nicht, im Vorfeld Ihre Gefährdungsbeurteilung als Grundlage zu erstellen.Sie hätten gerne Unterstützung beim Erstellen Ihrer Gefährdungsbeurteilung? Dann sprechen Sie uns doch bitte direkt an. Mit unserem Team aus erfahrenen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten unterstützen wir Sie gerne dabei, die vielfältigen Arbeitsschutzvorgaben umzusetzen. Und zwar in einer für Ihr Unternehmen passenden Form.

Bleiben Sie gesund.

Link zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

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